Im Januar 1995 wurde ich von der Industrie- und Handelskammer Braunschweig
zum
Öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
für Systeme der
Informationsverarbeitung im kaufmännisch-administrativen sowie technischen
Bereich bestellt.
Die Bestellung wurde im September 2000
um
Verbindungspreisberechnung
nach §45g Telekommunikationsgesetz (TKG)
erweitert.
Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger (BVS)
Fachgruppe Elektronik und EDV im BVS
Industrie- und Handelskammer Braunschweig (IHK)
Sachverständigenverzeichnis der IHKs
Institut für Sachverständigenwesen
Wirtschaftsjunioren Braunschweig
TKV | Rechtliche
Grundlagen Bundesnetzagentur |
Telekommunikationsgesetz Teil 3 - Kundenschutz
Nachweispflicht der Telekommunikationsanbieter
Sachverständige TKV (Sachgebiets Nr. 7510)
Die Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) tritt im Mai 2018 in
Kraft.
Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?
·
Das Unternehmen muss Rechenschaft über die Verwendung der
Kundendaten ablegen.
·
Für die Sicherheit der Daten müssen Konzepte und Strategien
ausgearbeitet und im Unternehmen gelebt seien.
· Von den Aufsichtsbehörden sind bei Datenschutzverstößen Strafen
und Bußgelder angedroht. Auch der potentielle Imageschaden sollte nicht
außer Acht gelassen werden.
Datenschutz - was kann das Unternehmen tun?
·
Einen Mitarbeiter ausgucken, der den Datenschutzbeauftragten
spielt und auf den die gesamte Verantwortung abgewälzt wird.
· Der Geschäftsführer übernimmt die Verantwortung und behauptet
„bei uns ist alles in Ordnung“.
·
Ein ISMS-Tool (Information Sicherheits Management System) wird
eingeführt.
·
Es wird ein externer Datenschutzbeauftragter berufen.
·
Das Unternehmen lässt sich nach ISO 27001 zertifizieren.
Was sollte bis Mai 2018 erledigt sein?
(1.) Es sollten alle
Datenverarbeitungsprozesse dokumentiert sein (wer, was, wann und wo).
(2.) Ausarbeitung von Konzepten,
was geschehen soll, wenn es mal nicht so läuft wie bei (1) beschrieben.
Was kann ich tun?
Im Rahmen meiner Sachverständigentätigkeit bei
der Auditierung von Telekommunikationsunternehmen nach §45g TKG bin ich
mit Dokumentationen der Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen
beschäftigt. Diese Dokumentation kann ich für Ihr Unternehmen durchführen,
zusammen mit einem Datenschutzbeauftragten oder als externer
Datenschutzbeauftragter.
Was sollte das Ziel sein?
Das Endziel kann eine Zertifizierung des
Unternehmens nach ISO 27001 sein, muss aber sicherlich nicht bis Mai 2018
erledigt sein. Wenn bis Mai 2018 eine abgenommene Dokumentation der
Datenverarbeitungsprozesse (in schriftlicher Form oder in einem ISMS-Tool)
vorliegt, ist das Unternehmen meiner Ansicht nach auf einem guten Weg für
DSGVO.
Was bedeutet Zertifizierung nach ISO 27001?
ISO 27001 bedeutet eine Zertifizierung der
Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen. Falls das Unternehmen nach ISO
9001 (Qualität) zertifiziert, dann sind Weg und die internen Verfahren
bekannt. Bei der ISO 27001 wird der Fokus auf die verarbeiteten Daten und
deren Sicherheit gelegt. Nach meiner Einschätzung ist eine solche
Zertifizierung nicht so aufwendig, wie es bei der ISO 9001 notwendig war.
Vertraulichkeit
Das Thema Datenschutz greift in viele sensible
Bereiche des Unternehmens ein und kann deshalb nur von einer unabhängigen
vertrauenswürdigen Person oder Organisation, persönlich vor Ort besprochen
und bearbeitet werden. Auf diese Vertraulichkeit können Sie sich bei der
von IHK öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen
selbstredend verlassen, ohne das hier gesonderte
Verschwiegenheitsvereinbarungen (non-disclosure) geschlossen werden
müssen.
Wir freuen
uns sehr über Ihr Interesse an unserem Unternehmen. Datenschutz hat einen
besonders hohen Stellenwert für das Sachverständigenbüro Schrey. Eine Nutzung
der Internetseiten des Sachverständigenbüro Schrey ist grundsätzlich ohne jede
Angabe personenbezogener Daten möglich. Sofern eine betroffene Person besondere
Services unseres Unternehmens über unsere Internetseite in Anspruch nehmen
möchte, könnte jedoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich
werden. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich und besteht
für eine solche Verarbeitung keine gesetzliche Grundlage, holen wir generell
eine Einwilligung der betroffenen Person ein.
Die
Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift,
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person, erfolgt stets im
Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung und in Übereinstimmung mit den für
das Sachverständigenbüro Schrey geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen.
Mittels dieser Datenschutzerklärung möchte unser Unternehmen die Öffentlichkeit
über Art, Umfang und Zweck der von uns erhobenen, genutzten und verarbeiteten
personenbezogenen Daten informieren. Ferner werden betroffene Personen mittels
dieser Datenschutzerklärung über die ihnen zustehenden Rechte aufgeklärt.
Das Sachverständigenbüro
Schrey hat als für die Verarbeitung Verantwortlicher zahlreiche technische und
organisatorische Maßnahmen umgesetzt, um einen möglichst lückenlosen Schutz der
über diese Internetseite verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen.
Dennoch können Internetbasierte Datenübertragungen grundsätzlich
Sicherheitslücken aufweisen, sodass ein absoluter Schutz nicht gewährleistet
werden kann. Aus diesem Grund steht es jeder betroffenen Person frei,
personenbezogene Daten auch auf alternativen Wegen, beispielsweise telefonisch,
an uns zu übermitteln.
1. Begriffsbestimmungen
Die
Datenschutzerklärung des Sachverständigenbüro Schrey beruht auf den
Begrifflichkeiten, die durch den Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
beim Erlass der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verwendet wurden. Unsere
Datenschutzerklärung soll sowohl für die Öffentlichkeit als auch für unsere
Kunden und Geschäftspartner einfach lesbar und verständlich sein. Um dies zu
gewährleisten, möchten wir vorab die verwendeten Begrifflichkeiten erläutern.
Wir
verwenden in dieser Datenschutzerklärung unter anderem die folgenden Begriffe:
Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die
sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im
Folgenden „betroffene Person“) beziehen. Als identifizierbar wird eine
natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels
Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu
Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen
Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen,
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser
natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Betroffene Person ist jede identifizierte oder
identifizierbare natürliche Person, deren personenbezogene Daten von dem für
die Verarbeitung Verantwortlichen verarbeitet werden.
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe
automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im
Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das
Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung,
Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.
Einschränkung der Verarbeitung ist die Markierung
gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung
einzuschränken.
Profiling ist jede Art der automatisierten
Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese
personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die
sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere, um Aspekte
bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftlicher Lage, Gesundheit, persönlicher
Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder
Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.
Pseudonymisierung ist die Verarbeitung
personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten
ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen
betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen
Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen
Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten
nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person
zugewiesen werden.
Verantwortlicher oder für die Verarbeitung
Verantwortlicher ist die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die
Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.
Sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das
Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche
beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.
Auftragsverarbeiter ist eine natürliche oder
juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die
personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
Empfänger ist eine natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt
werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder
nicht. Behörden, die im Rahmen eines bestimmten Untersuchungsauftrags nach dem
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten möglicherweise personenbezogene
Daten erhalten, gelten jedoch nicht als Empfänger.
Dritter ist eine natürliche oder juristische Person,
Behörde, Einrichtung oder andere Stelle außer der betroffenen Person, dem
Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und den Personen, die unter der
unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
befugt sind, die personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Einwilligung ist jede von der betroffenen Person
freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich
abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen
eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen
gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen
Daten einverstanden ist.
2. Name und Anschrift des für die Verarbeitung
Verantwortlichen
Verantwortlicher
im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung, sonstiger in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union geltenden Datenschutzgesetze und anderer Bestimmungen mit
datenschutzrechtlichem Charakter ist die:
Sachverständigenbüro
Schrey
Hagenmarkt 4
38100 Braunschweig
Deutschland
Tel. +49531794530
E-Mail: mail@sv-schrey.de
Website:
www.sv-schrey.de
3. Erfassung von allgemeinen Daten und Informationen
Die
Internetseite des Sachverständigenbüro Schrey erfasst mit jedem Aufruf der
Internetseite durch eine betroffene Person oder ein automatisiertes System eine
Reihe von allgemeinen Daten und Informationen. Diese allgemeinen Daten und
Informationen werden in den Logfiles des Servers gespeichert. Erfasst werden
können die (1) verwendeten Browsertypen und Versionen, (2) das vom zugreifenden
System verwendete Betriebssystem, (3) die Internetseite, von welcher ein
zugreifendes System auf unsere Internetseite gelangt (sogenannte Referrer), (4) die Unterwebseiten, welche über ein zugreifendes
System auf unserer Internetseite angesteuert werden, (5) das Datum und die
Uhrzeit eines Zugriffs auf die Internetseite, (6) eine
Internet-Protokoll-Adresse (IP-Adresse), (7) der Internet-Service-Provider des
zugreifenden Systems und (8) sonstige ähnliche Daten und Informationen, die der
Gefahrenabwehr im Falle von Angriffen auf unsere informationstechnologischen
Systeme dienen.
Bei der
Nutzung dieser allgemeinen Daten und Informationen zieht das Sachverständigenbüro
Schrey keine Rückschlüsse auf die betroffene Person. Diese Informationen werden
vielmehr benötigt, um (1) die Inhalte unserer Internetseite korrekt
auszuliefern, (2) die Inhalte unserer Internetseite sowie die Werbung für diese
zu optimieren, (3) die dauerhafte Funktionsfähigkeit unserer informationstechnologischen
Systeme und der Technik unserer Internetseite zu gewährleisten sowie (4) um
Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Cyberangriffes die zur Strafverfolgung
notwendigen Informationen bereitzustellen. Diese anonym erhobenen Daten und Informationen
werden durch das Sachverständigenbüro Schrey daher einerseits statistisch und
ferner mit dem Ziel ausgewertet, den Datenschutz und die Datensicherheit in
unserem Unternehmen zu erhöhen, um letztlich ein optimales Schutzniveau für die
von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die anonymen
Daten der Server-Logfiles werden getrennt von allen durch eine betroffene
Person angegebenen personenbezogenen Daten gespeichert.
4. Routinemäßige Löschung und Sperrung von
personenbezogenen Daten
Der für die
Verarbeitung Verantwortliche verarbeitet und speichert personenbezogene Daten
der betroffenen Person nur für den Zeitraum, der zur Erreichung des
Speicherungszwecks erforderlich ist oder sofern dies durch den Europäischen
Richtlinien- und Verordnungsgeber oder einen anderen Gesetzgeber in Gesetzen
oder Vorschriften, welchen der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt,
vorgesehen wurde.
Entfällt der
Speicherungszweck oder läuft eine vom Europäischen Richtlinien- und
Verordnungsgeber oder einem anderen zuständigen Gesetzgeber vorgeschriebene
Speicherfrist ab, werden die personenbezogenen Daten routinemäßig und
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
5. Rechte der betroffenen Person
Jede betroffene Person hat das vom Europäischen
Richtlinien- und Verordnungsgeber eingeräumte Recht, von dem für die
Verarbeitung Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie
betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Möchte eine betroffene
Person dieses Bestätigungsrecht in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu
jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des
für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, jederzeit von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen
unentgeltliche Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
personenbezogenen Daten und eine Kopie dieser Auskunft zu erhalten. Ferner hat
der Europäische Richtlinien- und Verordnungsgeber der betroffenen Person
Auskunft über folgende Informationen zugestanden:
Ferner steht der betroffenen Person ein Auskunftsrecht
darüber zu, ob personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine
internationale Organisation übermittelt wurden. Sofern dies der Fall ist, so
steht der betroffenen Person im Übrigen das Recht zu, Auskunft über die
geeigneten Garantien im Zusammenhang mit der Übermittlung zu erhalten.
Möchte eine betroffene Person dieses Auskunftsrecht in
Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren
Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung
Verantwortlichen wenden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, die unverzügliche Berichtigung sie betreffender unrichtiger
personenbezogener Daten zu verlangen. Ferner steht der betroffenen Person das
Recht zu, unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung, die
Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer
ergänzenden Erklärung — zu verlangen.
Möchte eine betroffene Person dieses Berichtigungsrecht
in Anspruch nehmen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren
Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung
Verantwortlichen wenden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass die sie
betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern einer
der folgenden Gründe zutrifft und soweit die Verarbeitung nicht erforderlich
ist:
Sofern einer der oben genannten Gründe zutrifft und
eine betroffene Person die Löschung von personenbezogenen Daten, die bei dem Sachverständigenbüro
Schrey gespeichert sind, veranlassen möchte, kann sie sich hierzu jederzeit an
unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die
Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der Datenschutzbeauftragte des Sachverständigenbüro
Schrey oder ein anderer Mitarbeiter wird veranlassen, dass dem Löschverlangen
unverzüglich nachgekommen wird.
Wurden die personenbezogenen Daten von dem Sachverständigenbüro
Schrey öffentlich gemacht und ist unser Unternehmen als Verantwortlicher gemäß
Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Löschung der personenbezogenen Daten verpflichtet, so
trifft das Sachverständigenbüro Schrey unter Berücksichtigung der verfügbaren
Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch
technischer Art, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, welche
die veröffentlichten personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber in Kenntnis
zu setzen, dass die betroffene Person von diesen anderen für die
Datenverarbeitung Verantwortlichen die Löschung sämtlicher Links zu diesen
personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser
personenbezogenen Daten verlangt hat, soweit die Verarbeitung nicht
erforderlich ist. Der Datenschutzbeauftragte des Sachverständigenbüro Schrey
oder ein anderer Mitarbeiter wird im Einzelfall das Notwendige veranlassen.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu
verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
Sofern eine der oben genannten Voraussetzungen gegeben
ist und eine betroffene Person die Einschränkung von personenbezogenen Daten,
die bei dem Sachverständigenbüro Schrey gespeichert sind, verlangen möchte,
kann sie sich hierzu jederzeit an unseren Datenschutzbeauftragten oder einen
anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden. Der
Datenschutzbeauftragte des Sachverständigenbüro Schrey oder ein anderer
Mitarbeiter wird die Einschränkung der Verarbeitung veranlassen.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, welche durch die
betroffene Person einem Verantwortlichen bereitgestellt wurden, in einem
strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie hat
außerdem das Recht, diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung
durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt
wurden, zu übermitteln, sofern die Verarbeitung auf der Einwilligung gemäß Art.
6 Abs. 1 Buchstabe a DS-GVO oder Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO oder auf
einem Vertrag gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b DS-GVO beruht und die
Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt, sofern die
Verarbeitung nicht für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im
öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt,
welche dem Verantwortlichen übertragen wurde.
Ferner hat die betroffene Person bei der Ausübung
ihres Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 Abs. 1 DS-GVO das Recht, zu
erwirken, dass die personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen an
einen anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch
machbar ist und sofern hiervon nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen
beeinträchtigt werden.
Zur Geltendmachung des Rechts auf Datenübertragbarkeit
kann sich die betroffene Person jederzeit an den von dem Sachverständigenbüro
Schrey bestellten Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter
wenden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben,
jederzeit gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten, die
aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Buchstaben e oder f DS-GVO erfolgt, Widerspruch
einzulegen. Dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling.
Das Sachverständigenbüro Schrey verarbeitet die
personenbezogenen Daten im Falle des Widerspruchs nicht mehr, es sei denn, wir
können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die den
Interessen, Rechten und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die
Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von
Rechtsansprüchen.
Verarbeitet das Sachverständigenbüro Schrey
personenbezogene Daten, um Direktwerbung zu betreiben, so hat die betroffene
Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der
personenbezogenen Daten zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen. Dies gilt
auch für das Profiling, soweit es mit solcher
Direktwerbung in Verbindung steht. Widerspricht die betroffene Person gegenüber
dem Sachverständigenbüro Schrey der Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung,
so wird das Sachverständigenbüro Schrey die personenbezogenen Daten nicht mehr
für diese Zwecke verarbeiten.
Zudem hat die betroffene Person das Recht, aus
Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die sie
betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei dem Sachverständigenbüro
Schrey zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu
statistischen Zwecken gemäß Art. 89 Abs. 1 DS-GVO erfolgen, Widerspruch
einzulegen, es sei denn, eine solche Verarbeitung ist zur Erfüllung einer im
öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich.
Zur Ausübung des Rechts auf Widerspruch kann sich die
betroffene Person direkt an den Datenschutzbeauftragten des Sachverständigenbüro
Schrey oder einen anderen Mitarbeiter wenden. Der betroffenen Person steht es
ferner frei, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der
Informationsgesellschaft, ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG, ihr
Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen
technische Spezifikationen verwendet werden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten
Verarbeitung — einschließlich Profiling — beruhenden
Entscheidung unterworfen zu werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung
entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt, sofern die
Entscheidung (1) nicht für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags
zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erforderlich ist, oder
(2) aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen
der Verantwortliche unterliegt, zulässig ist und diese Rechtsvorschriften angemessene
Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten sowie der berechtigten
Interessen der betroffenen Person enthalten oder (3) mit ausdrücklicher
Einwilligung der betroffenen Person erfolgt.
Ist die Entscheidung (1) für den Abschluss oder die
Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem
Verantwortlichen erforderlich oder (2) erfolgt sie mit ausdrücklicher
Einwilligung der betroffenen Person, trifft das Sachverständigenbüro Schrey
angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten
Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf
Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf
Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.
Möchte die betroffene Person Rechte mit Bezug auf
automatisierte Entscheidungen geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an
unseren Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die
Verarbeitung Verantwortlichen wenden.
Jede von der Verarbeitung personenbezogener Daten
betroffene Person hat das vom Europäischen Richtlinien- und Verordnungsgeber
gewährte Recht, eine Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten
jederzeit zu widerrufen.
Möchte die betroffene Person ihr Recht auf Widerruf
einer Einwilligung geltend machen, kann sie sich hierzu jederzeit an unseren
Datenschutzbeauftragten oder einen anderen Mitarbeiter des für die Verarbeitung
Verantwortlichen wenden.
6. Rechtsgrundlage der Verarbeitung
Art. 6 I lit. a DS-GVO dient unserem Unternehmen als Rechtsgrundlage
für Verarbeitungsvorgänge, bei denen wir eine Einwilligung für einen bestimmten
Verarbeitungszweck einholen. Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zur
Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist,
erforderlich, wie dies beispielsweise bei Verarbeitungsvorgängen der Fall ist,
die für eine Lieferung von Waren oder die Erbringung einer sonstigen Leistung
oder Gegenleistung notwendig sind, so beruht die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. b DS-GVO. Gleiches gilt für solche
Verarbeitungsvorgänge die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen
erforderlich sind, etwa in Fällen von Anfragen zur unseren Produkten oder
Leistungen. Unterliegt unser Unternehmen einer rechtlichen Verpflichtung durch
welche eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich wird, wie
beispielsweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten, so basiert die
Verarbeitung auf Art. 6 I lit. c DS-GVO. In seltenen
Fällen könnte die Verarbeitung von personenbezogenen Daten erforderlich werden,
um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen
natürlichen Person zu schützen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn ein
Besucher in unserem Betrieb verletzt werden würde und daraufhin sein Name, sein
Alter, seine Krankenkassendaten oder sonstige lebenswichtige Informationen an
einen Arzt, ein Krankenhaus oder sonstige Dritte weitergegeben werden müssten.
Dann würde die Verarbeitung auf Art. 6 I lit. d
DS-GVO beruhen. Letztlich könnten Verarbeitungsvorgänge auf Art. 6 I lit. f DS-GVO beruhen. Auf dieser Rechtsgrundlage basieren
Verarbeitungsvorgänge, die von keiner der vorgenannten Rechtsgrundlagen erfasst
werden, wenn die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres
Unternehmens oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Interessen,
Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen nicht überwiegen. Solche
Verarbeitungsvorgänge sind uns insbesondere deshalb gestattet, weil sie durch
den Europäischen Gesetzgeber besonders erwähnt wurden. Er vertrat insoweit die
Auffassung, dass ein berechtigtes Interesse anzunehmen sein könnte, wenn die
betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (Erwägungsgrund 47 Satz 2
DS-GVO).
7. Berechtigte Interessen an der Verarbeitung, die von
dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden
Basiert die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf Artikel 6 I lit.
f DS-GVO ist unser berechtigtes Interesse die Durchführung unserer
Geschäftstätigkeit zugunsten des Wohlergehens all unserer Mitarbeiter und
unserer Anteilseigner.
8. Dauer, für die die personenbezogenen Daten
gespeichert werden
Das
Kriterium für die Dauer der Speicherung von personenbezogenen Daten ist die
jeweilige gesetzliche Aufbewahrungsfrist. Nach Ablauf der Frist werden die
entsprechenden Daten routinemäßig gelöscht, sofern sie nicht mehr zur
Vertragserfüllung oder Vertragsanbahnung erforderlich sind.
9. Gesetzliche oder vertragliche Vorschriften zur
Bereitstellung der personenbezogenen Daten; Erforderlichkeit für den
Vertragsabschluss; Verpflichtung der betroffenen Person, die personenbezogenen
Daten bereitzustellen; mögliche Folgen der Nichtbereitstellung
Wir klären
Sie darüber auf, dass die Bereitstellung personenbezogener Daten zum Teil gesetzlich
vorgeschrieben ist (z.B. Steuervorschriften) oder sich auch aus vertraglichen
Regelungen (z.B. Angaben zum Vertragspartner) ergeben kann. Mitunter kann es zu
einem Vertragsschluss erforderlich sein, dass eine betroffene Person uns
personenbezogene Daten zur Verfügung stellt, die in der Folge durch uns
verarbeitet werden müssen. Die betroffene Person ist beispielsweise
verpflichtet uns personenbezogene Daten bereitzustellen, wenn unser Unternehmen
mit ihr einen Vertrag abschließt. Eine Nichtbereitstellung der
personenbezogenen Daten hätte zur Folge, dass der Vertrag mit dem Betroffenen
nicht geschlossen werden könnte. Vor einer Bereitstellung personenbezogener
Daten durch den Betroffenen muss sich der Betroffene an unseren
Datenschutzbeauftragten wenden. Unser Datenschutzbeauftragter klärt den
Betroffenen einzelfallbezogen darüber auf, ob die Bereitstellung der
personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für den
Vertragsabschluss erforderlich ist, ob eine Verpflichtung besteht, die
personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche Folgen die
Nichtbereitstellung der personenbezogenen Daten hätte.
10. Bestehen einer automatisierten
Entscheidungsfindung
Als
verantwortungsbewusstes Unternehmen verzichten wir auf eine automatische
Entscheidungsfindung oder ein Profiling.
Diese
Datenschutzerklärung wurde durch den Datenschutzerklärungs-Generator der DGD
Deutsche Gesellschaft für Datenschutz GmbH, die als Externer
Datenschutzbeauftragter Essen tätig ist, in Kooperation mit den Datenschutz Anwälten der Kanzlei WILDE BEUGER
SOLMECKE | Rechtsanwälte erstellt.
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Preise |
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Preise |
Arbeitszeit |
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SV
Dipl.-Ing. Oliver Schrey |
€ |
145,00 / Std. |
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€ |
172,55 / Std. |
Mitarbeiter
Diplom-Ingenieur |
€ |
125,00 / Std. |
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€ |
148,75 / Std. |
Technischer
Mitarbeiter |
€ |
107,00 / Std. |
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€ |
122,33 / Std. |
Reise-/Wartezeiten |
€ |
107,00 / Std. |
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€ |
122,33 / Std. |
Übernachtungskosten |
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nach Aufwand |
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Kilometergeld |
€ |
0,85/ Km |
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€ |
1,01 / km |
Nebenkosten
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- Schreibkosten |
€ |
3,40
/ Seite |
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€ |
4,04
/ Seite |
- Kopie (A3/A4) |
€ |
0,15 / Blatt |
|
€ |
0,18 / Blatt |
- Fotos |
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nach Aufwand |
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- Telefon / Fax |
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nach Aufwand |
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1.
Öffentlich bestellt und vereidigter Sachverständiger für Computer Hard- und
Software und Telekommunikation
2. Gesellschafter der H+S
Softwareentwicklung GmbH
Schwerpunktmäßige Tätigkeitsbereich:
Klicken Sie hier, um mir ein eMail zu senden: Regel@sv-schrey.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Tätigkeit Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger nach einer vom Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger beim Bundeskartellamt angemeldeten Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen in der Ergänzung vom 21.2.1991
Bekanntmachung Nr. 18/81 (49 708 A)
Über die Anmeldung der Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige nebst entsprechendem Vertragsmuster"
Vom 10. Februar 1981
Der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger e.V., Leopoldstr. 19, 8000 München 1, hat durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge, Auf dem Grevel 6, 5307 Wachtberg-Villip, am 28. Januar 1981 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach ? 38 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet:
Der Bundesverband der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen empfiehlt die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten von öffentlich bestellten Sachverständigen sowie einen entsprechenden Vertrag unverbindlich. Es bleibt den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unbenommen, abweichende Geschäftsbedingungen oder Verträge zu verwenden:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erstattung von Gutachten durch öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige
§ 1
Geltung
1. Die Rechtsbeziehungen des öffentlich bestellten Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2
Auftrag
1. Die Annahme des Auftrages sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
§ 3
Durchführung des Auftrages
1. Der Auftrag ist entsprechend den für einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
2. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
4. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den AG.
5. Im ?brigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des AG die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des AG bedarf.
Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des AG einzuholen.
6. Der Sachverständige wird vom AG ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom AG hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
7. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist zu erstatten.
8. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem AG in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom AG zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
§ 4
Pflichten des AG
1. Der AG darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.
2. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
§ 5
Schweigepflicht des Sachverständigen
1. Der Sachverständige unterliegt gem?? ? 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfaßt alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
2. Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
3. Der Sachverständige ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei der Gutachtenerstattung erlangten Kenntnis befugt, wenn er auf Grund von gesetzlichen Vorschriften dazu verpflichtet ist oder sein Auftraggeber ihn ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet.
§ 6
Urheberrechtsschutz
1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
3. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem AG nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
4. Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen, Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
§ 7
Honorar
1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürounkosten des Sachverständigen.
2. Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
3. Bei Verträgen mit Letztverbrauchern ist die Mehrwertsteuer im Honorar enthalten. Ist der AG eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, wird die Mehrwertsteuer in der bei Vertragsabschluß gesetzlich bestimmten Höhe der Vergütung und den Auslagen zugeschlagen.
§ 8
Zahlung / Zahlungsverzug
1. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim AG fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
2. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
3. Kommt der AG mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverst?ndige nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der AG eine geringere Belastung nachweist.
4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des AG infrage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleichs des AG.
5. Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9
Fristüberschreitung
1. Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. ? 3 Abs. 7) beginnt mit Vertragsabschluß. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des AG (vgl. ? 4 Abs. 2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
2. Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der AG nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
3. Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der AG kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nicht zu.
4. Der AG kann neben Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10
Kündigung
1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
2. Wichtige Gründe, die den Auftraggeber zur Kündigung berechtigen, sind u.a. Rücknahme der öffentlichen Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde oder ein Verstoß gegen die Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung.
3. Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u.a.: Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des AG; Versuch unzulässiger Einwirkung des AG auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. ? 4 Abs. 1); wenn der AG in Schuldnerverzug gerät; wenn der AG in Vermögensverfall gerät; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt.
4. Im übrigen ist eine Küdigung des Vertrages ausgeschlossen.
5. Wird der Vertrag aus wichtigem Grunde gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht ihm eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als diese für den AG objektiv verwendbar ist.
6. In allen anderen Fällen behält der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
§ 11
Gewährleistung
1. Als Gewährleistung kann der AG zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.
2. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der AG Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
3. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden; andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
§ 12
Haftung
1. Der Sachverständige haftet für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
2. Die Rechte des AG aus Gewärleistung gemäß § 11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in § 9 abschließend geregelt.
3. Schadensersatzansprüche, die nicht der kurzen Verjährungsfrist des § 638 BGB unterliegen, verjähren nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim AG.
§ 13
Erf?llungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
2. Ist der AG Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlicher Gerichtsstand.
3. Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Vertrag
zur Erstattung eines Gutachtens durch öffentlich bestellte und vereidigte
Sachverständige
(Name, Beruf, Anschrift, Telefon)1. Dem von der IHK Braunschweig öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Oliver Schrey wird hiermit der Auftrag zur Erstattung nachstehender Sachverständigenleistungen erteilt.
2. Der Auftraggeber ist......................................................................................................................................
3. Der Sachverständige soll zu folgenden Fragen gutachtlich Stellung nehmen:
.......................................................................................................................................
.......................................................................................................................................
(knappe und eindeutige Problemstellung)
Sachverständigenleistung dient folgendem Zweck:4. Dem Sachverständigen werden vom Auftraggeber folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
........................................................................................................................................................................
(z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Fotos, Urkunden, Schriftverkehr, Proben)
5. Die
........................................................................................................................................................................
(z.B. Vorlage bei Versicherung, bei Gericht, bei
Beleihungsinstitut, zur Geltendmachung von Anspü?chen bei
Erbauseinandersetzungen, gegenüber Mieter, Verkäufer oder Handwerker)
6. Die Leistung des Sachverständigen ist
- bis zum ....................................................................
- innerhalb von ........... Tagen, Wochen, Monaten zu erbringen.
7. Das Honorar für die Leistung des Sachverst?ndigen wird
- pauschal mit ............................ €
- pro Stunde mit .........................
€
(für das Gutachten werden mindestens .... Stunden benötigt)
- mit ....... % des ermittelten Wertes, mindestens jedoch mit .................. €
- nach der Gebührenordnung .................... (z.B. HOAI)
berechnet. Die gesetzliche Mehrwertsteuer beträgt
19%.Es wird eine Vorauszahlung von ........... € vereinbart.
8. Nebenkosten und Auslagen sind gegen Nachweis zu erstatten.
Dabei gelten folgende Sätze:
- pro gefahrene Pkw-km ................... €
- Stundensatz für Hilfskräfte ............ €
- Tages- und Abwesenheitsgeld pro Tag (8 Arbeitsstunden) .............. €, bzw. ab 4 Stunden anteilig.
Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer.
9. Im Übrigen gelten die nachstehenden Vertragsbedingungen. Dabei wird besonders auf die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses in § 12 verwiesen.
..................................... |
........................................... |
....................................... |
........................................... |
Diese Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarkeit der empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I, S. 3317). Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.
Industrie- und Handelskammer Braunschweig
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